Islam in Deutschland: Zahlen und Belege

Zahl, Kriminalität, Einstellungen, Islamismus, Quellentexte – was Statistik, Studien und Überlieferung belegen, und was nicht.

Diese Seite trägt zusammen, was amtliche Statistiken und wissenschaftliche Studien über Muslime in Deutschland belegen – Zahl und Herkunft, Kriminalität, Einstellungen, Islamismus und Praktiken, die in Deutschland Straftaten sind. Jede Zahl steht mit Quelle und Fundstelle dabei, und mit dem, was sie nicht zeigt.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik und die amtlichen Register erfassen keine Religion. Alles, was hier über Muslime gesagt wird, stammt aus Hochrechnungen, Befragungen und Länderabfragen – nicht aus einer Zählung.

1. Wie viele Muslime leben in Deutschland?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechnet für 2025 mit 6,6 bis 7,0 Millionen Muslimen mit Migrationshintergrund aus islamisch geprägten Ländern. Das sind 8,0–8,5 % der Bevölkerung; 2019 waren es 6,4–6,7 %. Die größte Gruppe hat ihre Wurzeln in der Türkei (2,6–2,7 Millionen), die zweitgrößte in Syrien (1,1 Millionen).

Grenzen: Es ist eine Hochrechnung aus dem Mikrozensus und einer Befragung von 2020, keine Zählung. Konvertiten und Muslime ohne Migrationshintergrund fehlen. Schätzungen, die nur die eigene Angabe zur Religion zählen, kommen auf deutlich weniger (fowid: 3,9 %). Die Anteile unterscheiden sich stark nach Land: von rund 1 % in Sachsen bis über 12 % in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg.

2. Kriminalität und Justiz

Muslime im Strafvollzug

Wie viele Gefangene Muslime sind, haben die Justizministerien der Länder 2024/25 für eine Studie der Akademie für Islam in Wissenschaft und Gesellschaft (AIWG) angegeben. Die Grafik stellt diesen Anteil dem Anteil der Muslime an der Bevölkerung desselben Landes gegenüber.

Anteil an der Bevölkerung des LandesAnteil an den GefangenenHamburg12,8 %33,6 %Baden-Württemberg10,4 %32,1 %Hessen12,4 %31,5 %Nordrhein-Westfalen12,2 %27,8 %Bayern6,1 %24,0 %Rheinland-Pfalz7,2 %22,0 %Saarland9,1 %17,3 %Thüringen3,5 %14,9 %Berlin9,8 %13,3 %Sachsen-Anhalt3,6 %10,8 %Mecklenburg-Vorpommern1,4 %10,4 %Bremen12,8 %7,5 %
Anteil Muslime an allen Gefangenen (AIWG, Länderabfrage 2024/25, Tab. 1) und an der Landesbevölkerung (BAMF 2025, Abb. 4; Mitte der Spanne). Bremen und Hamburg sowie Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg weist das BAMF nur gemeinsam aus. Ohne Angaben: Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein.

In den meisten Ländern liegt der Anteil der Muslime unter den Gefangenen mindestens doppelt so hoch wie in der Bevölkerung, in Bayern und Thüringen bei rund dem Vierfachen, in Mecklenburg-Vorpommern beim Siebenfachen. Darunter liegen Berlin und das Saarland; in Bremen liegt er unter dem Bevölkerungsanteil (der für Bremen und Hamburg nur gemeinsam vorliegt).

Grenzen: Die Angabe der Religion ist im Vollzug freiwillig, jedes Land zählt anders, die Stichtage liegen 2024/25. Die AIWG schreibt selbst, die Zahlen seien nur als Trend lesbar. Gefangene sind überwiegend junge Männer, und Muslime sind im Schnitt jünger als die Gesamtbevölkerung – ein Teil des Abstands geht darauf zurück; wie viel, lässt sich mit diesen Daten nicht herausrechnen. Gefangene ohne Wohnsitz in Deutschland zählen mit, in der Bevölkerung nicht.

Jugendstrafvollzug

In einer Vollerhebung in vier Anstalten für junge Männer (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg) waren 41 % der Befragten muslimisch, genauso viele wie christlich. Zum Vergleich nennen die Autoren einen Anteil von 9 % muslimischen Jugendlichen (Shell-Jugendstudie). In der JVA Adelsheim stieg der Anteil von 27 % (2009) auf 47 % (2019).

Quelle ohne Datei im Archiv: Stelly, Lutz, Thomas, Bartsch: Religion im Jugendstrafvollzug. ZJJ 2/2022, S. 119 f.; 766 Fragebögen, Rücklauf 79 %.

Was Jugendliche selbst angeben

Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) hat 2007/08 bundesweit Neuntklässler befragt. Unter Jugendlichen mit Migrationshintergrund in Westdeutschland waren muslimische häufiger Mehrfach-Gewalttäter (fünf und mehr Gewalttaten in zwölf Monaten) als christliche. Bei Christen sinkt der Anteil mit der Religiosität, bei Muslimen steigt er:

0 %4 %8 %12 %7,78,7nicht religiös4,77,7etwas5,69,2religiös4,310,2sehr religiösislamischchristlich
Mehrfach-Gewalttäter in %, Migranten aus Westdeutschland, nach Religionszugehörigkeit und Religiosität. KFN-Forschungsbericht 109 (Baier u. a. 2010), Abbildung 4.11, S. 116.

Was die Autoren daraus schließen: Der Unterschied zwischen beiden Gruppen verschwindet, wenn man vier Faktoren berücksichtigt: schwere elterliche Gewalt, Zustimmung zu gewaltlegitimierenden Männlichkeitsnormen, Gewaltmedienkonsum und delinquente Freunde (Tabelle 4.13: Chancenverhältnis 1,63 ohne, 0,91 mit diesen Faktoren). Diese Faktoren sind bei muslimischen Jugendlichen häufiger – und sie nehmen mit der religiösen Bindung zu. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Religiosität und Gewalt sehen die Autoren nicht.

3. Einstellungen

Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen, 2022

Regeln des Korans wichtiger als die Gesetze in Deutschland67,8 %Nur der Islam kann die Probleme unserer Zeit lösen51,5 %Islamischer Gottesstaat ist die beste Staatsform45,8 %Gesellschaft stärker nach islamischen Regeln gestalten36,5 %Wer den Koran nicht wörtlich befolgt, ist kein echter Muslim35,9 %Verständnis für Gewalt gegen Menschen, die Allah oder Mohammed beleidigen35,3 %Religiöser Führer besser als die Demokratie in Deutschland30,2 %Bedrohung durch den Westen rechtfertigt Gewalt zur Verteidigung21,2 %Gewalt zur Verbreitung und Durchsetzung des Islam gerechtfertigt18,1 %
Zustimmung muslimischer Schüler*innen (9. Klasse) in %, 4er-Skala, Zustimmung = „stimme eher/völlig zu“. KFN-Forschungsbericht 169 (Niedersachsensurvey 2022), Tabelle 47, S. 160. Alle befragten Jugendlichen: 2,5 % mit geschlossen islamistischer Einstellung, muslimische: 22,2 %.

Grenzen laut KFN: Nur rund 300 muslimische Befragte (n = 270–308), gewichtet nur nach Schulform, nicht nach Religion – nicht repräsentativ für muslimische Schüler*innen in Niedersachsen. Das Messinstrument war in dieser Form noch nicht erprobt. Zwischen Schulformen und zwischen Jungen und Mädchen gab es keine signifikanten Unterschiede.

Türkeistämmige Erwachsene, 2016

Aussage (stimme stark/eher zu)alle1. Generation2./3. Generation
Gebote meiner Religion wichtiger als die Gesetze des Staates47 %57 %36 %
Nur eine wahre Religion50 %54 %46 %
Nur der Islam kann die Probleme unserer Zeit lösen36 %40 %33 %
Rückkehr zur Gesellschaftsordnung wie zu Zeiten Mohammeds anstreben32 %36 %27 %
Bedrohung durch den Westen rechtfertigt Gewalt zur Verteidigung20 %25 %15 %
alle vier ersten Aussagen (geschlossen fundamentalistisch)13 %18 %9 %
Gewalt zur Verbreitung und Durchsetzung des Islam gerechtfertigt7 %7 %6 %

Pollack, Müller, Rosta, Dieler: Integration und Religion aus der Sicht von Türkeistämmigen in Deutschland, Universität Münster 2016, Abb. 12 und 13. Telefonbefragung (TNS Emnid) von 1.201 Türkeistämmigen ab 16 Jahren, November 2015 bis Februar 2016.

In der zweiten und dritten Generation ist die Zustimmung durchweg niedriger, bleibt aber bei der Kernaussage – religiöse Gebote vor staatlichem Gesetz – bei mehr als einem Drittel. Die Befragten der beiden Studien sind nicht vergleichbar: Jugendliche in einem Bundesland gegenüber türkeistämmigen Erwachsenen bundesweit.

4. Islamismus

Der Verfassungsschutz zählt für 2024 ein islamistisches Personenpotenzial von 28.280 (2023: 27.200). Davon gelten 9.540 als gewaltorientiert – das umfasst gewalttätige, gewaltbereite und Gewalt unterstützende oder befürwortende Personen. Die größten Gruppen sind die salafistischen Bestrebungen (11.000) und die „Millî Görüş“-Bewegung (10.000).

JahrIslamistisches Personenpotenzial
202327.200
202428.280

Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 203. Zahlen zum Teil geschätzt und gerundet. Frühere Jahre stehen in früheren Berichten; sie werden ergänzt, wenn sie am Original geprüft sind.

Islamistische Anschläge mit Todesopfern (Auswahl)

DatumOrtOpferAmtliche Quelle
19.12.2016Berlin, Breitscheidplatz12 ToteBundestag, Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss, Drs. 19/30800
31.05.2024Mannheim1 Toter (Polizist), weitere VerletzteGeneralbundesanwalt, PM 06.11.2024
23.08.2024Solingen3 Tote, 10 VerletzteGeneralbundesanwalt, PM 27.02.2025 (Anklage)
13.02.2025München2 Tote, 44 VerletzteGeneralbundesanwalt, PM 26.08.2025 (Anklage)

Nur Taten mit amtlicher oder gerichtlicher Quelle. Die Liste ist nicht vollständig.

5. Praktiken, die in Deutschland Straftaten sind

Weibliche Genitalverstümmelung

Ende 2024 lebten in Deutschland über 360.000 Frauen und Mädchen aus 31 Ländern, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird. Davon waren nach Schätzung der Bundesregierung fast 123.000 betroffen oder bedroht, darunter bis zu 25.000 gefährdete Mädchen. Strafbar ist die Tat seit 2013 (§ 226a StGB, bis 15 Jahre Freiheitsstrafe), seit 2015 auch bei Tat im Ausland.

Grenzen: Eine Schätzung aus Herkunftsland und Verbreitung dort, keine Zählung von Fällen. Die Schätzung erfasst Herkunftsländer, nicht Religion; WHO und UNICEF halten fest, dass keine Religion die Praxis vorschreibt.

Gewalt im Namen der „Ehre“

Für 1996 bis 2005 hat das Max-Planck-Institut im Auftrag des BKA alle bekannt gewordenen Fälle anhand von Prozessakten untersucht: 78 Fälle, hochgerechnet rund 12 pro Jahr, davon etwa 3 „Ehrenmorde im engeren Sinne“ – die Tötung einer Frau durch ihre Blutsverwandten zur Wiederherstellung der Familienehre. 91 % der Täter waren außerhalb Deutschlands geboren: 63 % in der Türkei, 14 % in arabischen Ländern, 8 % im ehemaligen Jugoslawien und Albanien, 6 % in Pakistan und Afghanistan (Tabelle 4.12).

Grenzen: Die Daten sind 20 Jahre alt. Geburtsland ist nicht Religion – unter den Tätern waren auch kurdisch-jesidische. Die Autoren betonen, dass Ehrenmorde nicht ursprünglich und nicht ausschließlich ein Phänomen des Islam sind.

Zwangsverheiratung: Die Zahlen werden noch am Original geprüft und folgen.

6. Was die Zahlen nicht zeigen

7. Was die Quellen selbst sagen

Hier geht es nicht um Statistik, sondern um Texte: was Koran, Hadith-Sammlungen und Evangelien über Mohammed, Jesus und Buddha berichten. Jede Stelle mit Fundstelle, Wortlaut und Einstufung, dazu die wohlwollendste und die härteste Lesart, die sich darauf stützen kann. Die Zeile „Heutiges Recht“ ist ein Gedankenexperiment: Sie nennt, welche Vorschrift des heutigen deutschen Rechts die beschriebene Tat beträfe und welchen Strafrahmen sie vorsieht.

Mord war auch vor 1.400 Jahren Unrecht. Offen ist bei diesen Stellen nicht die Moral, sondern die Überlieferung: Wie verlässlich ist der Bericht? Deshalb steht bei jeder Stelle, wie die eigene Tradition sie einstuft.

Mohammed

Täuschung im Krieg

Bukhari 3030; Muslim 1739 · sahih (in beiden Sammlungen)

„Der Krieg ist Täuschung.“
Wohlwollende Lesart
Kriegslist – Hinterhalt, Ablenkung, falsche Gerüchte beim Gegner.
Harte Lesart
Täuschung des Gegners ist im Krieg grundsätzlich erlaubt, auch durch Unwahrheit.
Heutiges Recht
Kriegslist ist nach heutigem Völkerrecht erlaubt; verboten ist nur Heimtücke (Perfidie), etwa sich zum Schein zu ergeben (Art. 37 Zusatzprotokoll I).
Lehre und Vorbild
Die Lüge wird für den Krieg ausdrücklich vom Verbot ausgenommen.

Drei erlaubte Lügen

Tirmidhi 1939; Muslim 2605 · Tirmidhi 1939: sahih (Shakir, al-Albani, Zubair Ali Zai). In Muslim 2605 stammt die Aufzählung von einem Überlieferer (Ibn Shihab), nicht vom Propheten.

„Es ist nicht erlaubt zu lügen, außer in drei Fällen: was der Mann seiner Frau sagt, um ihr zu gefallen; die Lüge im Krieg; und die Lüge, um zwischen Menschen Frieden zu stiften.“ (Tirmidhi 1939)
Wohlwollende Lesart
Notlügen zur Versöhnung und für den häuslichen Frieden; sonst gilt das Lügenverbot.
Harte Lesart
Die Lüge ist in drei Lebensbereichen erlaubt, darunter jeder Krieg.
Heutiges Recht
kein Straftatbestand (Lügen als solches ist nicht strafbar)
Lehre und Vorbild
Wahrhaftigkeit gilt nicht ausnahmslos; die Ausnahmen sind lehrmäßig festgelegt.

Verbergen des Glaubens unter Zwang (Taqiyya)

Koran 16:106; 3:28 · Koran

„… außer demjenigen, der gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Ruhe gefunden hat …“ (16:106, Übers. Bubenheim/Elyas)
Wohlwollende Lesart
Wer unter Folter oder Todesdrohung den Glauben verleugnet, ist entschuldigt.
Harte Lesart
Verstellung gegenüber Ungläubigen ist erlaubt, wenn man sich vor ihnen schützt (3:28); als Lehre vor allem schiitisch ausgebaut.
Heutiges Recht
kein Straftatbestand
Lehre und Vorbild
Eine Notwehr-Regel, keine allgemeine Erlaubnis, Nichtmuslime zu belügen. Die tatsächlichen Lügen-Erlaubnisse stehen in den beiden Stellen davor.

Tötung des Dichters Ka'b ibn al-Aschraf

Bukhari 3031, 4037 · sahih (Bukhari). Die verbreitete englische Übersetzung ergänzt „(false)“ und „to deceive“; im Arabischen steht nur „etwas sagen“.

„Wer ist bereit, Ka'b ibn al-Aschraf zu töten? Er hat Allah und seinen Gesandten verletzt.“ – Muhammad ibn Maslama: „Erlaube mir, etwas zu sagen.“ – „Sag es.“ (Bukhari 4037)
Wohlwollende Lesart
Ka'b hatte nach der Überlieferung gegen die Muslime gehetzt und zum Krieg aufgerufen: Tötung eines Kriegsgegners.
Harte Lesart
Auftrag zur gezielten Tötung eines Kritikers, ausgeführt durch vorgetäuschte Freundschaft.
Heutiges Recht
Anstiftung zum Mord (§§ 26, 211 StGB): lebenslange Freiheitsstrafe
Lehre und Vorbild
Täuschung, um das Vertrauen des Opfers zu gewinnen, wird gebilligt.

Banu Qurayza

Bukhari 4028, 3043; Tirmidhi 1582; Koran 33:26; Ibn Kathir zu 33:26 · sahih (Bukhari, Tirmidhi); Koran

„Dann tötete er ihre Männer und verteilte ihre Frauen, Kinder und ihren Besitz unter den Muslimen.“ (Bukhari 4028)
Wohlwollende Lesart
400 Getötete (Tirmidhi 1582), nach dem Urteil des Schiedsrichters Sa'd ibn Mu'adh; der Stamm hatte im Krieg die Seite gewechselt.
Harte Lesart
700 bis 800 Enthauptete (Ibn Kathir), Frauen und Kinder versklavt. Einzelne Historiker bezweifeln den Vorgang oder seine Größe.
Heutiges Recht
Tötung von Gefangenen: Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB), lebenslang; Versklavung: Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB), nicht unter fünf Jahren
Lehre und Vorbild
Kollektivstrafe gegen einen ganzen Stamm, im Koran als Gottes Werk beschrieben (33:26).

Gefangene Frauen als Sklavinnen

Koran 4:24, 23:5–6, 33:50; Muslim 1456 · Koran; Muslim 1456: sahih

„Und (verboten sind euch) von den Frauen die verheirateten, außer denjenigen, die eure rechte Hand besitzt.“ (4:24, Übers. Bubenheim/Elyas)
Wohlwollende Lesart
Regelung einer damals überall verbreiteten Praxis; die Freilassung von Sklaven gilt als verdienstvoll.
Harte Lesart
Geschlechtsverkehr mit erbeuteten Frauen ist erlaubt, auch wenn sie verheiratet waren; Anlass laut Muslim 1456 die Gefangenen von Autas.
Heutiges Recht
Versklavung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB); Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Lehre und Vorbild
Die Erlaubnis steht im Koran selbst und ist dort nicht aufgehoben.

Ehe mit Aischa

Bukhari 5133, 5134; Muslim 1422 · sahih (Bukhari, Muslim); eine Fassung bei Muslim (1422) nennt sieben statt sechs Jahre.

„Der Prophet heiratete sie, als sie sechs Jahre alt war, und vollzog die Ehe, als sie neun Jahre alt war.“ (Bukhari 5133)
Wohlwollende Lesart
Heutige muslimische Stimmen bezweifeln die Altersangabe und rechnen ein höheres Alter heraus; die Sammlungen selbst nennen übereinstimmend sechs oder sieben und neun.
Harte Lesart
Vollzug der Ehe mit einem neunjährigen Kind.
Heutiges Recht
schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB): nicht unter zwei Jahren; eine Ehe mit unter 16-Jährigen ist nach deutschem Recht unwirksam (§ 1303 BGB)
Lehre und Vorbild
Der Koran nennt Mohammed „ein schönes Vorbild“ (33:21). Wer ihm folgt, findet hier keinen Einwand gegen die Ehe mit Kindern; das Heiratsalter regelt der Koran nicht.

Jesus

Tempelreinigung

Joh 2,15; Mk 11,15 · Evangelium

„Und er machte eine Geißel aus Stricken und trieb sie alle zum Tempel hinaus … und die Tische warf er um.“ (Joh 2,15, Elberfelder 1905)
Wohlwollende Lesart
Prophetischer Protest gegen den Handel im Tempel.
Harte Lesart
Gewaltsame Vertreibung von Händlern mit einer Peitsche.
Heutiges Recht
Sachbeschädigung (§ 303 StGB): bis zwei Jahre oder Geldstrafe; ggf. Nötigung (§ 240 StGB)
Lehre und Vorbild
Einmalige Handlung; keine Anweisung an die Anhänger, es gleichzutun.

„Bringt sie her und erschlagt sie“

Lk 19,27; Mt 10,34 · Evangelium

„Doch jene, meine Feinde, die nicht wollten, daß ich über sie herrschen sollte, bringet her und erschlaget sie vor mir.“ (Lk 19,27, Elberfelder 1905)
Wohlwollende Lesart
Worte eines Königs in einem Gleichnis (Lk 19,11), keine Handlung Jesu; das „Schwert“ (Mt 10,34) meint Spaltung in Familien (V. 35).
Harte Lesart
Wörtlich genommen ein Tötungsbefehl.
Heutiges Recht
keine Tat – ein Gleichnis
Lehre und Vorbild
Bildrede; keine überlieferte Gewalttat Jesu gegen Menschen.

Buddha

Verlassen von Frau und neugeborenem Sohn

Nidanakatha (Jataka-Kommentar), übers. Rhys Davids 1880 · nachkanonischer Kommentar (Legende)

Auf die Nachricht von der Geburt seines Sohnes: „Ein Hindernis ist entstanden, eine Fessel ist entstanden.“ Der Sohn erhält daraufhin den Namen Rahula; Siddhattha verlässt in derselben Nacht die Familie.
Wohlwollende Lesart
Verzicht auf ein privilegiertes Leben; die Familie blieb im Palast versorgt.
Harte Lesart
Verlassen von Frau und Säugling ohne Abschied.
Heutiges Recht
Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) nur, wenn der Unterhalt gefährdet ist – hier nicht der Fall
Lehre und Vorbild
Keine Gewalt; Frau und Sohn treten später in den Orden ein.

Quellen: Hadith-Text und Zählung wie bei sunnah.com (Sahih al-Bukhari, Sahih Muslim, Jami' at-Tirmidhi; englisch nach M. Muhsin Khan bzw. Abdul Hamid Siddiqui), archiviert über fawazahmed0/hadith-api; Hadith-Zitate hier ins Deutsche übertragen. Koran deutsch nach Bubenheim/Elyas (quran.com). Tafsir Ibn Kathir (gekürzte englische Ausgabe) zu 33:26 (quran.com). Bibel: Elberfelder Übersetzung 1905. Buddha: T. W. Rhys Davids, Buddhist Birth Stories (1880). Noch nicht aufgenommen, weil nicht am Original geprüft: die Tötungen von Asma bint Marwan und Abu Afak, Rayhana und Maria, das Lehrbeispiel zur Tauriya und die christliche „reservatio mentalis“.

Quellen (alle am Original geprüft; die PDFs liegen im Archiv dieser Seite):
  1. BAMF, Forschungsbericht 55: Zahl der Musliminnen und Muslime in Deutschland 2025 (Stichs 2026), S. 21, Abb. 4 S. 30. bamf.de
  2. AIWG-Expertise „Islamische Gefängnisseelsorge in Deutschland“ (2026), Tabelle 1, S. 9. aiwg.de
  3. Stelly, Lutz, Thomas, Bartsch: Religion im Jugendstrafvollzug. ZJJ 2/2022, S. 119 f.
  4. Baier, Pfeiffer, Rabold, Simonson, Kappes (2010): Kinder und Jugendliche in Deutschland, KFN-Forschungsbericht 109, Abb. 4.11 und Tab. 4.13, S. 116 f. kfn.de
  5. Dreißigacker u. a. (2023): Jugendliche in Niedersachsen. Ergebnisse des Niedersachsensurveys 2022, KFN-Forschungsbericht 169, Tabelle 47, S. 160. kfn.de
  6. Pollack, Müller, Rosta, Dieler (2016): Integration und Religion aus der Sicht von Türkeistämmigen in Deutschland, Universität Münster, S. 13–15. uni-muenster.de
  7. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2024, S. 203. verfassungsschutz.de
  8. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4975 (25.03.2026), Antwort der Bundesregierung, S. 4. bundestag.de
  9. Oberwittler, Kasselt (2011): Ehrenmorde in Deutschland 1996–2005, BKA Polizei + Forschung Bd. 42, Tab. 3.4 (S. 72), Tab. 4.12 (S. 86). bka.de
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